Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Anmieten von Geräten
der Firma Zenit Veranstaltungstechnik

 

§ 1
Vertragsgegenstand
Die Anmietung von Geräten findet grundsätzlich unter Einbeziehung der nachfolgend dargestellten Bedingungen statt. Gegenstand des jeweiligen
Mietvertrages sind die im Einzelnen schriftlich festgelegten Gegenstände.
Der Mieter hatte Gelegenheit, bei Zenit Veranstaltungstechnik die Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Er erklärt sich mit den Leistungswerten und Funktionen der Anlagen ausdrücklich einverstanden. Zenit Veranstaltungstechnik stellt die angemieteten Geräte für die vertragliche Dauer gegen den vereinbarten Mietzins zur Verfügung. Eine Beratung über die grundsätzliche Eignung der Gerätschaften für den vom Mieter angesonnenen Zweck hat nicht stattgefunden. Der Mieter erklärt, in Umgang und Funktion der Geräte ausreichend eingewiesen bzw. damit vertraut zu sein.

 

§ 2
Preise und Zahlungen
Der vereinbarte Mietzins ist für die vorgesehene Mietdauer grundsätzlich bis zwei Wochen nach Rechnungsstellung zahlbar und fällig. Bei Gerätemieten mit einem Mietzins i. H. v. über 2.000,00 € ist die Hälfte der Miete vor Mietbeginn, der Rest mit der Beendigung des Mietvertrages zahlbar und fällig.
Im vereinbarten Mietzins sind Transportkosten, Versicherungen, Auf – und Abbaukosten sowie sonstige Kosten, die mit der Erfüllung von
Veranstaltungsauflagen oder der Wahrung gesetzlicher und vertraglicher Rechte zusammenhängen (z. B. GEMA-Gebühren) nicht enthalten.
Teilt der Mieter bis zu fünf Tagen vor Mietbeginn mit, dass er
die angemieteten Geräte nicht in Anspruch nimmt, so hat er eine pauschale
Entschädigung i. H. v. 50 % des ausbedungenen Mietpreises zu entrichten. Teilt der Mieter die Nichtinanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt
mit, schuldet er eine pauschale Entschädigung i. H. v. 80 % des Mietpreises.
Soweit Zenit Veranstaltungstechnik verpflichtet war, weitere Leistungen neben der mietweisen Überlassung im Zusammenhang mit der Miete zu erbringen,
schuldet der Mieter die bis zu seiner Absage nachweislich angefallenen Leistungen
und Tätigkeiten von Zenit Veranstaltungstechnik. Beiden Parteien ist der
Nachweis eines höheren oder eines niedrigeren Schadens gestattet.

 

§ 3
Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt mit der Bereitstellung der Mietsache am Firmensitz von Zenit Veranstaltungstechnik und wird in Abrechnungsintervallen von jeweils 24 Stunden berechnet. Die regelmäßige Mietzeit (falls nicht anderes Festgelegt) beginnt um 11:00 Uhr und endet um 11:00 des Folgetages. Das Mietverhältnis endet mit dem Eingehen der Verleihgegenstände bei Zenit Veranstaltungstechnik. Ist neben der Zurverfügungstellung der Anlagen Auf – und Abbau durch Zenit Veranstaltungstechnik geschuldet, endet das Mietverhältnis mit dem Ende der Verladearbeiten am Veranstaltungsort zum Zwecke des Rücktransports.
Werden die Mietgegenstände um mehr als eine Stunde verspätet zurückgegeben oder kann Zenit Veranstaltungstechnik aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat, nach Abbau und Abholung der Mietsache die Rückreise erst um eine Stunde verspätet antreten, so verlängert sich die Mietzeit um einenweiteren Tag.

 

§ 4
Allgemeine Pflichten betreffend den Umgang mit der
Mietsache
Die Mietgeräte dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung während der Mietzeit an Dritte überlassen werden. Der Mieter hat den Mietgebrauch pfleglich und schonend auszuüben. Hierbei hat er insbesondere Beschädigungen durch falschen Anschluss, falsche Bedienung, durch Überspannung oder Netzschwankungen, durch ausgelaufene oder Verwendung ungeeigneter Batterien sowie durch
Überbeanspruchung mechanischer Teile sowie unsachgemäßer Behandlung zu vermeiden. Der Mieter ist verpflichtet, jedweden Schaden zu ersetzen, der durch vorgenannten unsachgemäßen Gebrauch entsteht. Reparaturen an den Mietgeräten dürfen lediglich von Zenit Veranstaltungstechnik durchgeführt werden, es sei denn, dies ist aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten unmöglich oder unzumutbar.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden zu versichern und tritt bereits im Voraus sämtliche Ansprüche aus dieser Versicherung an Zenit Veranstaltungstechnik, die die Abtretung annimmt, ab.

 

§ 5
Besondere Pflichten des
Mieters bei Veranstaltungen
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen im Rahmen der Veranstaltung selbst. Mit Blick auf das Mietverhältnis hat der Mieter die besondere mietvertragliche Verpflichtung, ausreichend Sicherheitspersonal bereitzustellen, um Diebstahl und Beschädigung der Mietgegenstände auszuschließen. Hierbei hat er insbesondere darauf zu achten, dass massive Absperrungen zwischen den Mietgegenständen und Besuchern errichtet werden und Kontrollpersonal eingesetzt wird, um eine Beschädigung der Gegenstände
zu vermeiden. Um Lautsprechereinrichtungen herum sind weiträumige Absperrungen zu errichten, um Gehörschäden für Besucher zu vermeiden. Bei Open -Air -Veranstaltungen sind zusätzlich Wetterschutzmaßnahmen zu treffen, um die Mietgeräte gegen Regen und Wind (bis zu einer Windstärke von 8 Beaufort) zu schützen.

 

§ 6
Haftung
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Mietvertrag nach seiner Intention von Zenit Veranstaltungstechnik
gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Mieter regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenz.
Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall
abgeschlossene Versicherung (ausgeschlossen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet Zenit Veranstaltungstechnik nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Handelt es sich bei dem Mieter um eine juristische
Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt das gleiche für Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, nicht allerdings bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Zenit Veranstaltungstechnik, ferner nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

§ 7
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Übergabe des Mietgegenstandes ist der Sitz von Zenit Veranstaltungstechnik. Für sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Mainz. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen von Zenit Veranstaltungstechnik gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Für alle geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine
Anwendung.

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